Quellenbesteuerte Personen  

Auch quellenbesteuerte Arbeitnehmer in der Schweiz können unter gewissen Voraussetzungen die Steuererklärung durch Simpletax ausfüllen lassen und damit Geld sparen. Eine nachträgliche Steuererklärung ermöglicht es Arbeitnehmer in der Schweiz mit Bewilligung B Abzüge bei der Säule 3a, mit einem Pensionskasseneinkauf, Ausbildungs- oder Kinderbetreuungskosten zu machen. 

Behandlung der Quellensteuer für Arbeitnehmer durch Simpletax 

Voraussetzung für die Erstellung der Steuererklärung durch Simpletax für Arbeitnehmer in der Schweiz mit Bewilligung B sind die Original-Steuerformulare, welche der Arbeitnehmer automatisch im Januar oder Februar erhält. Sind keine Original-Steuerformulare vorhanden, muss der Arbeitnehmer auf dem Steueramt zuerst nachfragen bzw. diese Dokumente anfordern. 

Ist Ihre Situation unklar bezüglich freiwilliger Veranlagung, beraten wir Sie gerne aufgrund Ihrer Angaben in folgendem Formular: 

QST-abklaerung

Quellensteuer: Abklärung zur nachträglichen, ordentlichen Veranlagung

Gerne klären wir ab, ob es sich lohnt, oder ob Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung auszufüllen. Dazu bitten wir Sie uns die folgenden Fragen kurz zu beantworten. Dieses Formular müssen Sie nicht ausfüllen, wenn Sie bereit vom Steueramt einen Brief mit Code erhalten haben. 

 

Antragspflicht für die ordentliche Steuererklärung

Sie müssen einen Antrag stellen, wenn Sie

  1. über weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte bzw. Vermögen verfügen.
  2. Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen.
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Freiwilliger Antrag für die ordentliche Steuererklärung

Sie dürfen einen Antrag stellen, wenn Sie abzugsfähige Aufwendungen geltend machen wollen, welche in den Quellensteuertarifen nicht oder nur pauschal eingerechnet sind.

Sind die Original-Steuerformulare jedoch bereits vorhanden, laden wir Sie ein, einen Termin online oder über die Hotline 0848 802 801 zu buchenPreise und Checkliste finden Sie auf der unserer Homepage. 

Steuerrechtliche Situation der Quellensteuer für Arbeitnehmer in der Schweiz

Mit der Quellensteuerrevision per 1. Januar 2021 sind verschiedene Änderungen im Bereich Quellensteuer in der Schweiz in Kraft getreten. Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) können quellensteuerpflichtige Personen bis zum 31. März des  folgenden Steuerjahres (Verwirkungsfrist) eine nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) beantragen.  

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen 

Bei einem der Quellensteuer unterliegenden Bruttojahreseinkommen von mehr als 120'000 Franken, wird das Steueramt in der Regel selber aktiv und versendet eine Steuererklärung für den Nachtrag. 

Auszug der Webseite Quellensteuerpflichtige Personen von der Website zh.ch
  • Kanton Aargau: es gelten die gleichen Fristen bei den Nachträgen zur Quellensteuer. Das Antragsformular Kanton AG ist hier zu finden. Fragen können ebenso via Support-Formular ans Steueramt gerichtet werden.  
Auszug der Webseite für die nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag für quellensteuerpflichtige Personen von der Website ag.ch

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag 

Zusätzlich besteht für Arbeitnehmer in der Schweiz die Möglichkeit, Korrekturen an der Quellensteuer und den nicht getätigten Abzügen vorzunehmen. 

Achtung: hier gilt es langfristig zu planen, denn ein Antrag kann nur einmal gestellt werden und gilt dann auch für die Folgejahre. 

  • Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, können bis am 31. März des Folgejahres die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung beantragen. 
  • Pflicht: falls die steuerpflichtige Person nicht quellenbesteuerte Einkünfte von mehr als 3'000 Franken oder Vermögen über 80'000 Franken besitzt. 
  • Es besteht das Recht für Arbeitnehmer in der Schweiz, eine freiwillige nachträgliche ordentliche Veranlagung vorzunehmen, um Abzüge geltend zu machen, welche in den Quellensteuertarifen nicht oder nur pauschal eingerechnet sind.  
  • effektive Berufskosten (inkl. Wochenaufenthaltskosten) 
  • Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule) 
  • Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 
  • Selbstgetragene Aus- und Weiterbildungskosten bis maximal CHF 12'000/Jahr 
  • Kosten für die Drittbetreuung von Kindern 
  • Alimentenzahlungen 
  • Schuldzinsen 
  • Krankheits- und Behinderungsbedingte Kosten 
  • Frist zur Einreichung des Antrags auf Korrektur: bis am 31. März des Folgejahres (Datum der elektronischen Einreichung). Die Frist kann nicht verlängert werden. 
Auszug des Bereichs Korrekturen im Quellensteuerverfahren von der Webseite Quellensteuerpflichtige Personen von der Website zh.ch
  • Kanton Aargau: es gelten die gleichen Fristen bei den Korrekturen zur Quellensteuer für quellenbesteuerte Arbeitnehmer. Das Antragsformular Kanton AG ist hier zu finden. Fragen zur Korrektur und den Bedingungen können ebenso via Support-Formular ans Steueramt gerichtet werden. 

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