25. Februar 2022

Können Negativzinsen von den Steuern abgezogen werden?

Negativzinsen und Kosten zur Verwaltung des beweglichen Privatvermögens

Seit neuem verschickt die PostFinance an ihre Kunden einen Brief in dem «Steuerrechtlich relevante» Angaben stehen. Es handelt sich hierbei um den «Gebührennachweis für das Steuerjahr 2021» Im Brief werden die Kosten für Kontoführung, Spesen und Guthabengebühren summiert.

Guthabengebühren reflektieren die -0.75% Zins, welche diverse Banken ab gewissen Vermögenswerten, die auf Konten liegen, auf ihre Kunden abwälzen. Die Zürcher Kantonalbank weist auf den Kontoauszügen ebenfalls «Abzugsfähige Spesen» aus.

  • Was kann abgezogen werden?
  • Wo soll man dies in der Steuererklärung geltend machen? Zum Beispiel unter 16.3. in der Steuererklärung des Kantons Zürich «Kosten zur Verwaltung des beweglichen Privatvermögens?»

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Simpletax GmbH sind öfters mit dieser Frage konfrontiert worden. Die Auskunft des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 23.2.2022 war:

Es gilt folgender Auszug aus einem Einschätzungsentscheid. «Pauschal können 3o/oo (3 Promille) des deklarierten, von Dritten verwalteten, Wertschriftenvermögens bis maximal Fr. 6000 geltend gemacht werden. Als Wertschriften gelten dabei Aktien, Obligationen und Finanzprodukte wie zum Beispiel Anlagefonds. Nicht anrechenbar sind Guthaben auf Bankkonti und Sparheften sowie Darlehen, Treuhandguthaben, Festgelder sowie Beteiligungen an eigenen Gesellschaften. Weitere Details können der Wegleitung sowie der Weisung über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens vom 08. August 2002, ZStB I Nr. 18/701, welcher unter www.steueramt.zh.ch abrufbar ist, entnommen werden»

Quelle: Steueramt Kanton Zürich

Sind Negativzinsen wie Schulden zu behandeln?

Negativzinsen, die auf Einlagen bei Banken oder Sparkassen anfallen, stellen im Privatvermögen abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten dar. Negativzinsen qualifizieren nicht als Schuldzinsen, da sie auf Guthaben und nicht auf Schulden erhoben werden. Sie fallen im Zusammenhang mit der Verwaltung von beweglichem Kapitalvermögen an und stellen somit Vermögensverwaltungskosten dar. Nähere Ausführungen zum Abzug der Vermögensverwaltungskosten finden sich in der Weisung des kantonalen Steueramtes über die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Verwaltung des Privatvermögens.

simpletax.ch

Im weiteren gilt:

  • Vermögensverwaltungskosten, die als solche ausgewiesen sind, sind abzugsfähig.
  • Alle anderen Gebühren sind nicht in allen Kantonen zulässig und definitiv nicht in den Kantonen Zürich und Aargau.

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